Radar Altimeter Rechtslage

Rechtliche Lage zur Nutzung von Radar Altimeter

(Gilt für Deutschland!)

Auf Anfrage bei der Bundesnetzagentur dürfen als Radar Altimeter in dem dafür üblicherweise zugewiesenen Frequenzbereich für die militärische und zivile Luftfahrt zum aktuellen Zeitpunkt nur zugelassene Geräte auf zugelassenen Luftfahrzeugen angebracht werden.

Dabei bieten aktuell weder das Verkehrsrecht noch das Telekommunikationsrecht irgendwelche Ausnahmen mit zum Beispiel reduzierter Strahlungsleistung bei Flugmodellen in geringer Flughöhe.
Zukünftige Änderungen dahingehend sind aber nicht ausgeschlossen!

Daher habe ich beschlossen, zwei Versionen mit jeweils unterschiedlichen Frequenzbereichen des Radar Altimeter anzubieten:

  • Falls Sie ein bemanntes, zugelassenes Luftfahrzeug (Kleinflugzeug, Ultraleichtflugzeug usw.) besitzen und dieses mit einem Radar Altimeter ausrüsten wollen, können Sie die Version für den Frequenzbereich 4,2-4,4 GHz erwerben. Der große Vorteil in diesem Frequenzbereich ist, dass dieser eigens für Radar Altimeter in der Luftfahrt definiert und reserviert wurde und daher auch wenige andere Störquellen in diesem Frequenzbereich zu erwarten sind.
  • Für die Ausrüstung von unbemannten Flugmodellen inkl. Drohnen wurde eine Version für den frei nutzbaren Frequenzbereich 24,00-24,25 GHz entwickelt. Dieser Frequenzbereich wurde deshalb ausgewählt, da es zum aktuellen Zeitpunkt wenige Störquellen in diesem Frequenzbereich gibt.